Die Leistung „Pflegehilfsmittel zu Verbrauch“ gemäß dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) umfasst die Kostenübernahme für bestimmte Verbrauchsmaterialien, die im Rahmen der Pflege und Versorgung von pflegebedürftigen Personen benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise Inkontinenzartikel, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Diese Hilfsmittel sollen dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern.
Die Leistung „Grundpflege“ in der ambulanten Pflege umfasst die Unterstützung und Durchführung von alltäglichen Aktivitäten, die eine pflegebedürftige Person aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht mehr eigenständig bewältigen kann. Dazu gehören beispielsweise die Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Ausscheidung und die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme. Das Ziel der Grundpflege ist es, die Selbstständigkeit und Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu erhalten oder zu verbessern.
Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel die Grund- und Behandlungspflege (zum Beispiel Verbandswechsel) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang. Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege wird auch dann erbracht, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Krankenkasse kann zusätzlich zu leistende Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorsehen und deren Umfang und Dauer bestimmen
Eine Haushaltshilfe unterstützt Senioren und pflegebedürftige Menschen bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt, die sie nicht mehr selbstständig erledigen können. Zudem entlastet sie gegebenenfalls pflegende Angehörige, falls diese sich mit der hauswirtschaftlichen Versorgung überlastet fühlen.
Wenn Ihr Angehöriger oder eine ehrenamtliche Pflegeperson wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, können Sie eine Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Formulierung „oder aus anderen Gründen“ macht deutlich, dass neben Erholungsurlaub oder Krankheit noch andere Verhinderungsgründe in Betracht kommen. Dabei muss es sich jedoch um einen vergleichbar gewichtigen Grund handeln. Sinn und Zweck der Verhinderungspflege ist es, die Pflegeperson zu entlasten.
wir als Ambulanter Pflegedienst bieten Alltagshilfe für Senioren und Pflegebedürftige an. Die Dienste durch professionelle Kräfte werden auch Betreuungsleistungen genannt. Sie umfassen Hilfen bei der Haushaltsführung und sogenannte pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Unsere MitarbeiterInnen sind neben der Unterstützung in der Haushaltsführung geübt darin, Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen anzubieten, oder die Beschäftigung, Betreuung und Begleitung von Demenzerkrankten Menschen zu leisten.
Hausnotrufgeräte eignen sich für Menschen, die ihre Selbstständigkeit erhalten wollen, jedoch durch Behinderung, chronische Krankheit oder altersbedingte Beeinträchtigung gefährdet sind und in Notlagen das Telefon nicht rechtzeitig erreichen würden.
Für Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Der Beratungseinsatz oder Beratungsbesuch ist eine wertvolle Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, die speziell darauf abzielt, Sie in Ihrer häuslichen Pflege bestmöglich zu unterstützen. Wichtig: der Beratungsbesuch hat keinerlei Einfluss auf Ihren Pflegegrad!
Lernen Sie in unserem Blogbeitrag die Möglichkeiten steuerlicher Entlastung für pflegende Angehörige kennen…