Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige: Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro möglich
In Deutschland gibt es rund fünf Millionen Pflegebedürftige, die größtenteils zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn versorgt werden. Doch viele Pflegende wissen nicht, dass sie vom Finanzamt ab Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag geltend machen können.
Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass viele Pflegende diesen Betrag in ihrer Steuererklärung übersehen. Der Antrag erfolgt in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ und richtet sich nach dem Pflegegrad des betreuten Menschen. Bei Pflegegrad 2 beträgt die Steuerentlastung 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei einem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis sind es sogar 1.800 Euro.
Pflegende müssen keine Ausgaben nachweisen, um den Pauschbetrag zu erhalten, und selbst wenn ein professioneller Pflegedienst den Großteil der Pflege übernimmt, ist dies kein Hindernis. Es wird jedoch erwartet, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens zehn Prozent beträgt.
Eine wichtige Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pauschalbetrags ist, dass Pflegende keine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten dürfen, einschließlich des Pflegegeldes. Ausgenommen hiervon sind nur Eltern, die Pflegegeld für ihre Kinder erhalten. Es ist jedoch erlaubt, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und damit beispielsweise den Pflegedienst oder Hilfsmittel zu bezahlen.