Unsere Leistung für Sie: Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI
Wir beraten Sie und führen die verpflichtenden Beratungsgespräche für Pflegegeld-Empfänger durch
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause leben, werden häufig von Angehörigen oder ihnen nahestehenden Personen gepflegt. In diesen Fällen beziehen die Pflegebedürftigen Pflegegeld. In diesem Fall setzt die Pflegeversicherung voraus, dass Sie in ihrem Zuhause regelmäßig von Pflegeexperten beraten werden.
Wir bieten Ihnen diese Beratungseinsätze an und unterstützen Sie dadurch dabei, Ihre Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten und auszuschöpfen.
In diesem Artikel erfahren Sie mehr über folgende Themen:
Rückmeldungen unserer Kunden
Meine Mutter wurde über vier Jahre vom Pflegepartner Hamburg betreut. Wir fühlten uns sehr gut aufgehoben! Freundliches und gut geschultes Personal, immer dem Patienten zugewandt. Verabredungen werden eingehalten bei Veränderungen werden Lösungen gesucht und gefunden. Wir waren zu 100% zufrieden und können die Pflegepartner nur weiter empfehlen.
Vielen Dank an das ganze Team
Der Beratungseinsatz gemäß § 37.3 SGB XI ist ein regelmäßiger Termin, der für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, vorgesehen ist. Abhängig vom Pflegegrad und der Art der Leistungen kann dieser Beratungseinsatz verpflichtend sein. Das Ziel ist es, pflegende Angehörige zu unterstützen und die Qualität der Pflege zu verbessern und sicherzustellen.
Gemäß §37.3 SGB XI ist die Beratung darauf ausgerichtet, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den pflegenden Angehörigen praktische Unterstützung zu bieten.
Bei Pflege durch professionelle Pflegefachkräfte wir die Qualität gewährleistet. Wenn jedoch Angehörige die Pflege übernehmen, sollen regelmäßige Beratungsbesuche sie dabei unterstützen. Diese Beratung bietet gleichermaßen hilfreiche Ratschläge und Hinweise für Pflegende und Gepflegte.
Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist gesetzlich vorgeschrieben für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden. Die Pflegeversicherung fordert einen Nachweis über die erfolgte Beratung, den der Berater erstellt und an die Versicherung sendet.
Für Pflegebedürftige, die von einem Pflegedienst versorgt werden, besteht die Möglichkeit, diese Beratung freiwillig in Anspruch zu nehmen, selbst bei Pflegegrad 1.
Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad:
Die Kosten für die verpflichtenden Beratungseinsätze übernimmt die Pflegeversicherung. Für Pflegebedürftige und Pflegende entstehen keine Kosten. Bei Pflegegrad 1 und für Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen erhalten, können Beratungseinsätze auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden, wobei in der Regel die Pflegeversicherung die Kosten trägt.
Wir sind Planungsprofis. Das ist wichtig, weil es in der Planung der Versorgung immer um die schnelle und gute Suche nach Lösungen geht, die für Sie als Kunde funktionieren.
Sie profitieren davon, dass wir unsere Mitarbeiter umfangreich schulen und weiterbilden. Sie werden dadurch von Menschen aufgesucht, die sich fachlich und menschlich stetig weiter entwickeln.
Der Ton macht die Musik. Wir finden den richtigen Ton und können Ihnen auch in komplizierten Situationen und bei schwierigsten Kommunikationsaufgaben zur Seite stehen.
Unsere Mitarbeiter liegen uns am Herzen! Geht es unseren Mitarbeitern gut, geht es auch Ihnen gut.
Wir unterstützen Sie darin, die Ihnen zustehenden Leistungen voll auszuschöpfen.
Sie stehen als Kunde bei unserer Planung an erster Stelle. Auf uns ist Verlass.
Bei versäumten Beratungsbesuchen droht eine Kürzung oder gar Streichung des Pflegegelds. Die Pflegeversicherung weist schriftlich auf die Verpflichtung zum Beratungseinsatz hin. Bei Nichterfüllung erhalten Pflegebedürftige eine schriftliche Erinnerung.
Durchgeführt werden die Beratungen durch unsere erfahrenen Beratungsmitarbeiter. Gutachter (wie z. B. bei der Feststellung des Pflegegrads) oder Sachverständige der Pflegekasse führen die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI nicht durch!
Ort der Prüfung ist das eigene Zuhause des Pflegebedürftigen. So eine Beratung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten, kann durch zusätzliche Pflegeschulungen (nach § 45 SGB XI) aber noch länger dauern.
Zu Beginn stellt der Berater Fragen zum Tagesablauf der Pflege – um sich ein Bild vom Pflegealltag zu machen und um einschätzen zu können, wo noch Unterstützung notwendig ist. Auch werden hierbei Pflegeleistungen vorgestellt, die ggf. noch nicht ausgeschöpft wurden und zur Entlastung der Pflegenden beitragen können. Zu folgenden Faktoren werden Sie bei dem Beratungsbesuch in der Regel beraten:
Die Ergebnisse der Beratung werden von unseren Experten in einem Formular festgehalten. Eine Kopie davon wird an die Pflegekasse als Beleg zugesendet (und dient dabei auch als Grundlage für die Abrechnung mit der Pflegekasse)
Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI ist von der Pflegeberatung nach §7a SGB XI zu unterscheiden. Letztere dient der Organisation der Pflege zu Beginn der Pflegebedürftigkeit. Die Beratungseinsätze fördern die langfristige Sicherung der Pflegequalität und den Austausch zwischen Pflegenden und Experten.
Vergessen Sie nicht: Es ist eine Beratung, keine Prüfung! Haben Sie keine Angst, offen zu reden. Dass die Pflege eines Angehörigen nicht leicht ist, liegt auf der Hand. Je offener Sie über die Herausforderungen in der Versorgung Ihres Angehörigen sprechen, desto besser kann Sie unser Berater unterstützen.
Die Berater sind erfahrene Pflegefachkräfte. Nutzen Sie die Chance und lassen Sie sich ausgiebig beraten. Stellen Sie Fragen und lassen Sie sich von den Profis Tipps geben. Auch helfen die Berater Ihnen bei Verständnisfragen zu Arztbriefen oder dergleichen.
Alle pflegenden Personen sollten bei der Beratung anwesend sein.
Es empfiehlt sich, bestimmte Maßnahmen dauerhaft im Blick zu behalten. Sprechen Sie mit Ihrem Berater bei den folgenden Terminen über den Erfolg bzw. Misserfolg bestimmter Maßnahmen und überlegen Sie gemeinsam, was verbessert werden kann.
Besprechen Sie, welche (Pflege)Hilfsmittel oder Umbaumaßnahmen ggf. notwendig sind. Was steht Ihnen zu und wie wird was eingesetzt?
Schulungen nach §45 SGB XI stehen Ihnen zu! Fragen Sie, was es da gibt und was empfehlenswert ist. Möglicherweise lassen sich solche Schulungen auch kurzfristig im Anschluss an Ihren Beratungsbesuch durchführen.