Entlastungsbetrag nutzen
Entlastungsbetrag: Sichern Sie sich 125 Euro für die Pflegeunterstützung
Pflegebedürftigen, die ambulant versorgt werden, steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat zur Verfügung, sofern sie einen Pflegegrad haben. Welche Voraussetzungen Sie genau dafür erfüllen müssen und für welche Leistungen Sie diesen anwenden dürfen, erfahren Sie hier.
Der Entlastungsbetrag, der auch unter dem Begriff der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI bekannt ist, ist eine finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und kann dementsprechend nur für bestimmte qualitätsgesicherte Leistungen genutzt werden. Er wird zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige einem Pflegegrad zugeordnet wurde und zu Hause wohnt.
Diese zusätzliche Betreuungsleistung können Sie wahrnehmen
Bei den zusätzlichen Betreuungsleistungen handelt es sich um eine Pflegesachleistung, also eine zweckgebundene Leistung. Das bedeutet, dass sie nur dann ausgezahlt wird, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet wird, beispielsweise für:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
Viele Pflegebedürftige profitieren insbesondere von Hilfen im Alltag. Auch diese sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote kommen für den Entlastungsbetrag infrage. Häufig in Anspruch genommen werden unter anderem:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wäsche waschen, eigene Versorgung sowie Versorgung von Haustieren)
- Betreuungsleistungen, etwa in Form von Beaufsichtigung
- Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen (z. B. Organisation eines Hausnotrufs)
- Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern oder Pflegebegleitern
Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine konkrete Leistung durch den Entlastungsbetrag abgedeckt ist, scheuen Sie sich nicht, uns danach zu fragen. Wir helfen Ihnen weiter.
So erhalten Sie den Entlastungsbetrag
Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat zu. Da es sich dabei um eine Kostenrückerstattung handelt, müssen Sie den Antrag nicht vor Inanspruchnahme der Leistungen stellen. Dafür ist es notwendig, den entsprechenden Beleg bei der Krankenkasse miteinzureichen. Das heißt: Sie gehen in Vorleistung und die Pflegeversicherung erstattet die Kosten im Nachhinein. Liegen die Ausgaben über dem Betrag von 125 Euro, müssen Sie die Differenz selbst tragen.
Übrigens verfallen diese Leistungen nicht einfach. Sie können sie also bei Bedarf auch ansparen – zumindest bis zum 30. Juni des Folgejahres. Schöpfen Sie Ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen zudem nicht voll aus, können maximal 40 Prozent dieses nicht genutzten Betrags für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden.
Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag
Dieser Prozess der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen kann insbesondere bei älteren Menschen schnell Überforderung auslösen. Eine unkomplizierte Alternative ist die Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag. Werden diese Leistungen beispielsweise von einem regelmäßig bestellten ambulanten Pflegedienst übernommen, kann der Anspruch auf den Entlastungsbetrag an diesen Pflegedienst abgetreten werden. Dieser erhält das Geld dann direkt, Sie müssen nicht mehr in Vorleistung treten und sich nicht weiter darum kümmern. Das bedeutet aber auch, dass Sie weniger Kontrolle über die erbrachten und bezahlten Leistungen haben. Aus diesem Grund sollten Sie hier im regelmäßigen und transparenten Austausch mit dem betreffenden Pflegedienst stehen. Gut zu wissen: Sie können diese Abtretungserklärung auch jederzeit widerrufen.
Haben Sie noch Fragen zu diesem komplexen Themenbereich und wünschen sich eine persönliche Beratung? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!